Ableitung der Chrom-6-Grenzkonzentration aus REACH
Die Ableitung der Chrom-6-Grenzkonzentration aus REACH ist nicht einfach, und der Grenzwert für Chrom-6 ist leider nicht explizit angegeben. Der Grenzwert kann jedoch abgeleitet werden. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung dieser Ableitung:
In der Verordnung 1907/2006 sind verschiedene Chrom-6-haltige Stoffe in Anhang 4 aufgeführt, wie z. B. Chrom(VI)-trioxid, Kaliumdichromat, Ammoniumdichromat, Kaliumchromat, Natriumchromat. Stoffe, die Chrom 6 enthalten, sind daher mutagen und fallen unter Kategorie 2 (siehe Anhang 4 der Verordnung 1907/2006).
Aus Artikel 14.2 (der Verordnung 1907/2006) folgt, dass für Chrom-6-haltige Stoffe eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht mehr erforderlich ist, wenn die Konzentration weniger als 0,1 Gewichtsprozent beträgt; Beispielsweise beträgt der Grenzwert gemäß Artikel 14.2f 0,1 Gewichtsprozent, wenn der Stoff die Kriterien in Anhang XIII dieser Verordnung erfüllt. Da Chrom-6-haltige Stoffe als erbgutverändernd Kategorie 2 eingestuft sind, erfüllen Chrom-6-haltige Stoffe somit die Kriterien des Anhangs XIII und der Grenzwert beträgt somit 0,1 Gewichtsprozent. Aus Artikel 14.2a bis e folgt auch, dass der niedrigste Grenzwert 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Die Grenzkonzentration für die Chrom-6-haltigen Verbindungen beträgt somit 0,1 Gew.-%. Da etwa die Hälfte des Gewichts von Chrom-6-Verbindungen aus Chrom-6 besteht, liegt der Grenzwert für Chrom-6 bei etwa 0,05 Gew.-%. Dies entspricht einem Grenzwert von ca. 500 mg/kg Cr6 (0,5 g/kg).